Im vorliegenden Fall schloss die automatische Tür aufgrund einer technischen Störung unmittelbar nach dem Eintritt der Kundin, wodurch diese stürzte und sich dabei verletzte. Die automatische Türanlage im Lokal entsprach zwar zur Zeit ihrer Errichtung dem Stand der Technik. Fünfeinhalb Jahre vor Eröffnung des Geschäfts, trat jedoch eine neue ÖNORM in Kraft. Diese besagt, dass ein solches Türsystem über einen Anwesenheitsmelder verfügen muss, da dieser die Sicherheit gegenüber einem Lichtschrankenmelder erhöht.
Bei den regelmäßigen Überprüfungen der Türanlage wurde der Geschäftsinhaberin mehrfach mitgeteilt, dass die vorhandene Tür nicht den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Dieses Wissen führte zu keiner Reaktion der Inhaberin.
Die Rechtslage
Schließlich landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof, welcher zu folgendem Schluss kam: Geschäftsinhaber dürfen sich nicht auf eine einmal erteilte Benützungsbewilligung verlassen, sondern müssen sich stets über den aktuellen Stand der Technik informieren. Weiters müssen sie auch den, nach dem jeweiligen Stand der Technik, geltenden Mindeststandard durch zumutbare Verbesserungsmöglichkeiten einhalten.
Da die Geschäftsinhaberin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und keine zumutbaren Verbesserungsarbeiten seit dem Einbau der Tür durchgeführt hat, haftet sie für den Unfall der Kundin.
Das gesamte OGH-Urteil 3Ob10/23a können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3R2Etbf