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Unfall durch morsches Geländer – Haftet die Gemeinde?

An einem Herbsttag in der Vorarlberger Gemeinde Silbertal ereignete sich das Unglück. Die Eltern gingen mit ihren beiden Töchtern und einem Hund einen leicht passierbaren Erlebnisweg entlang. Als zwei Spaziergänger, ebenfalls mit Hund, entgegenkamen, blieb die Familie stehen. Eine der Töchter trat zur Seite, lehnte sich ans Geländer und stürzte über das felsige, teils überhängende Gelände in die Tiefe und verstarb wenig später an den Verletzungen.

Zwei Bauhofmitarbeiter der Gemeinde waren unter anderem dafür eingeteilt, sich um den Weg zu kümmern. Diese haben bei den routinemäßigen Untersuchungen aber eine Tastprüfung sowie eine fachkundige Belastungsprüfung unterlassen.
Nun galt zu klären, ob die Gemeinde als „Halter“ des Weges für den Vorfall verantwortlich gemacht werden kann.

Die Ursache
Wie die spätere sachverständige Untersuchung ergab, war das Rundholz, das als Geländer gedient hatte, von einem Pilz befallen gewesen. Es handelte sich um Fichtenholz, das in unbehandeltem Zustand dafür sehr anfällig ist.

Die Rechtslage
Da der Erlebnisweg speziell für Kinder beworben wird und es sich um einen der meistbegangenen Wanderwege in der Talschaft handelt, muss an die Gemeinde ein strenger Maßstab an Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Weiters wird eine ordnungsgemäße Instandhaltung der Absturzsicherung dabei zweifellos vom Wegehalter gefordert.
Es wäre die Pflicht der Gemeinde (als Weghalter) gewesen, qualifiziertes Personal mit der Überprüfung des Geländers zu beauftragen, so das OLG Innsbruck.

Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit, wie wichtig es ist regelmäßig fachmännische Überprüfungen durchzuführen, denn die Unterlassung kann unter Umständen Leben kosten.

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