Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Krankenversicherungsvertrag.
Die Tatsache, dass die Teilnahme eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten kann, war dem Versicherungsnehmer von Anfang an bewusst, er nahm diese jedoch in Kauf.
Während des Straßenrennens verletzte sich der Versicherungsnehmer und meldete daraufhin den Fall seinem privaten Krankenversicherer, von welchem er eine Leistung forderte.
Der private Krankenversicherer lehnte die Deckung ab und erklärte sich somit leistungsfrei.
Die Rechtslage
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bestätigte.
Laut OGH ist der private Krankenversicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Dieser Tatbestand lag bei gegebenem Fall vor.
Bei illegalen Straßenrennen erstreckt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers aber nicht nur auf die private Krankenversicherung sondern auch auf die private Unfallversicherung.
Das OGH Urteil 7Ob157/21w finden Sie im Volltext hier: https://bit.ly/3PCOmc3