Im Jänner 2020 stürzte eine Fußgängerin auf einem Gehsteig eines weitläufigen, annährend kreisrunden Areals und begehrte daraufhin Schadenersatz beim Liegenschaftseigentümer.
Die Rechtslage
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof, welcher zu folgendem Urteil kam: Die Eigentümer von Liegenschaften müssen laut Gesetz im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ausgenommen davon sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Für unbebaute Baugrundstücke im Ortsgebiet gilt ebenso die Schneeräum- und Streupflicht.
Weiters hat ein Hausbesitzer im Winter dafür zu sorgen, dass vom Dach keine Dachlawinen abgehen können bzw. bei drohender Gefahr den Gefahrenbereich abzusichern und schnellstmöglich für die Räumung des Daches zu sorgen.
Im konkreten Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Liegenschaftseigentümer eine Schneeräum- und Streupflicht für den gesamten Gehsteigbereich hat.
Die im Gesetz genannte Grenze von drei Metern beziehe sich auf die Entfernung zwischen der Grenze der Liegenschaft und der (straßenabgewandten) Gehsteigbegrenzung, nicht aber auf die Breite des Gehsteigs.
Das gesamte OGH Urteil 2Ob35/22v können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3ppVpJy