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Einbruch bei gekipptem Fenster - Besteht Deckung aus der Haushaltsversicherung?

Ein Versicherungsnehmer hatte für eine Woche sein Haus verlassen und dabei das gekippte Fenster zur ebenerdigen Werkstatt nicht geschlossen. Ein unbekannter Täter konnte sich dadurch Zugang in die Werkstatt und in weiterer Folge ins Haus verschaffen. Ob eine Leistungspflicht des Versicherers besteht, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 7Ob47/22w.

Aus Sicht des Versicherungsnehmers beruhte der Einbruch nicht auf der erhöhten Gefahrenlage, welche durch das gekippte Fenster gegeben war. Der Einbrecher musste schließlich erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen, um ins Haus zu gelangen. Aus diesem Grund verlangte er Entschädigung aus der Haushaltsversicherung. Die Haushaltsversicherung lehnte jedoch eine Deckung ab.

Die Rechtslage
Im vorliegenden Fall kam der Oberste Gerichtshof zum klaren Ergebnis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls (Einbruchsdiebstahl) auf einer Obliegenheitsverletzung beruht, da ein gekipptes Fenster typischer Weise zu einer erhöhten Gefahrenlage führt. Das Fenster in Kippstellung hat nämlich das Eindringen in die Werkstatt erleichtert. In weiterer Folge konnte sich der Täter in der Werkstatt ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen. Aus diesem Grund besteht keine Leistungspflicht der Versicherung.

In der Haushaltsversicherung gilt: Sobald die Versicherungsräumlichkeiten verlassen werden, auch wenn es sich um einen noch so kurze Zeit handelt, sind Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.

Das gesamte OGH Urteil 7Ob47/22w können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3PCO4BQ

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