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Immobilienkauf: Preisminderung beim Fehlen des versprochenen Ausblicks zulässig?

Uneingeschränkter Blick auf die Berge – das wurde einem Pärchen beim Kauf einer Wohnung sowohl in der Werbebroschüre als auch mündlich versprochen. Der versprochene Ausblick konnte aber wegen eines neuen Objektes nicht lange genossen werden.
Der Oberste Gerichtshof klärte im Urteil 5Ob40/21z, ob den Immobilienbesitzern eine Kaufpreisminderung zusteht.

Eine Bauträgergesellschaft verkaufte dem Paar eine Erdgeschoßwohnung mit zwei Carport-Abstellplätzen. Beworben wurde das Projekt in einer Broschüre mit einem unvergleichbaren und vor allem unverbaubaren Ausblick. Das wurde durch einen Mitarbeiter des Bauträgers bei einem Lokalaugenschein auch mündlich bekräftigt.

Nach Erwerb der Immobilie nahm das Paar zusätzlich noch Änderungen am Grundriss vor, um den herrlichen Ausblick noch besser genießen zu können.
Ein Jahr nach dem Kauf wurde jedoch vor dem Objekt des Paares ein zweigeschossiges Gebäude mit Spitzdach errichtet. Dieses hat die Sicht auf das Gebirge vom Wohnraum und von der Terrasse aus massiv eingeschränkt.

Die Wohnungskäufer forderten daraufhin eine Kaufpreisminderung, welche die Bauträgergesellschaft ablehnte.

Die Rechtslage
Der Fall wurde schlussendlich gerichtlich ausgetragen.
Der Oberste Gerichtshof gelang hierbei zu folgendem Schluss: Die Auskunft in der Werbebroschüre und die mündliche Zusage des Mitarbeiters der Bauträgergesellschaft ist als Zusicherung zu werten. Das gilt auch, obwohl das nicht in den Kaufvertrag mit aufgenommen wurde. Den Käufern der Wohnung steht eine Preisminderung zu, da die Eigenschaft „unbebauter Ausblick“ nicht eingehalten wurde.

Fazit: Achten Sie bei Werbeeinschaltungen und Inseraten besonders darauf, dass die getätigten Aussagen stillschweigend den Vertragsverhandlungen zu Grunde gelegt und somit Bestandteil einer Vereinbarung werden können.

Das komplette OGH Urteil 5Ob40/21z können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3BzNeli

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