Ein Einbrecher hat aus einem Wertschutzschrank Münzen im Wert von 25.154 Euro gestohlen. Der Schlüssel zu diesem Schrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer aufbewahrt, der sich im selben Raum wie der Wertschutzschrank befand.
Der Oberste Gerichtshof klärt in seinem Urteil 7Ob93/19f, ob dem Versicherungsnehmer eine Leistung aus dem Haushaltsversicherungsvertrag zusteht.
Ein Versicherungsnehmer hatte für eine Woche sein Haus verlassen und dabei das gekippte Fenster zur ebenerdigen Werkstatt nicht geschlossen. Ein unbekannter Täter konnte sich dadurch Zugang in die Werkstatt und in weiterer Folge ins Haus verschaffen. Ob eine Leistungspflicht des Versicherers besteht, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 7Ob47/22w.
Ein unbekannter Täter entwendete einer 80-jährigen gehbehinderten Frau beim Verlassen des Hauses aus ihrer Manteltasche den Wohnungsschlüssel. Er und seine Komplizen gelangten damit in ihre Wohnung und im Zuge dieses „Einbruchs“ wurden Bargeld, Schmuck, Gold- und Silbermünzen gestohlen. Die Dame wandte sich daraufhin an ihre Haushaltsversicherung, welche aber nicht bereit war für den Schaden als „Einbruchdiebstahl“ aufzukommen und die Meinung vertrat, dass es sich hierbei nur um einen „einfachen Diebstahl“ handle. Daraufhin brachte die Dame die Klage ein.