Im vorliegenden Fall hat ein Einbrecher die Kellertür des Versicherungsnehmers aufgebrochen. Auf diesem Weg ist er in das Haus und in weiterer Folge in das Büro eingedrungen, in welchem sich ein Wertschutzschrank befand.
Der Schlüssel zu diesem Schrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer aufbewahrt. Dieser Rollcontainer befand sich im selben Raum und in unmittelbarer Nähe des Wertschutzschrankes.
Der Einbrecher konnte auf diesem Wege mühelos den Wertschutzschrank mittels Schlüssel öffnen und die versicherten Münzen entwenden.
Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof gelang bei gegenständigem Fall zum Schluss, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Aus Sicht des OGH war der Verwahrungsort des Schlüssels untauglich und der Versicherungsnehmer hat dadurch die Schadenwahrscheinlichkeit erhöht.
Die Schlüssel für ein versperrtes Objekt sollten keinesfalls im selben Raum oder in unmittelbarer Nähe aufbewahrt werden.
Das OGH Urteil 7Ob93/19f im Volltext finden Sie hier: https://bit.ly/3zqwcU8