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Verantwortung statt Fahrerflucht: Ein Blick in den Rückspiegel genügt

Ein LKW-Fahrer vollzog ein riskantes Fahrmanöver, indem er auf die zweite Fahrbahnspur wechselte, die Sperrlinie überfuhr und teilweise auf die Gegenfahrbahn geriet. Diese Aktion führte zu einem Verkehrsunfall auf der Gegenfahrbahn, welcher jedoch von dem LKW-Fahrer nicht wahrgenommen wurde, da er nicht in den Rückspiegel schaute. Der Verwaltungsgerichtshof klärte im Fall mit dem Aktenzeichen Ra 2022/02/0195, ob das Verhalten des LKW-Fahrers als Fahrerflucht betrachtet werden kann.

Der LKW-Fahrer war nicht direkt in der Kollision verwickelt. Jedoch musste eine entgegenkommende Fahrerin aufgrund des riskanten Fahrmanövers abrupt abbremsen, woraufhin ein Motoradfahrer hinter ihr nicht mehr rechtzeitig stehen bleiben konnte und auf sie auffuhr. Das Auto und das Motorrad wurden dabei beschädigt.
Der Lkw-Fahrer setzte seine Fahrt fort, als wäre nichts passiert. Allerdings konnte sich die Fahrerin den Firmennamen des Lkw merken, sodass die Polizei den beruflichen Fahrer ausfindig machen konnte.

Die Rechtslage
Das Gericht stellte fest, dass der LKW-Fahrer nach dem Spurwechsel besondere Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr hätte legen müssen. Es wäre zumutbar gewesen, durch einen Blick in den Außenspiegel die Vorgänge auf der Gegenseite zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Aufgrund der Missachtung der Verkehrssituation wurde dieser Vorfall als Fahrerflucht eingestuft.

Das gesamte Urteil Ra 2022/02/0195 können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/456uk0P

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