Ein LKW-Fahrer vollzog ein riskantes Fahrmanöver, indem er auf die zweite Fahrbahnspur wechselte, die Sperrlinie überfuhr und teilweise auf die Gegenfahrbahn geriet. Diese Aktion führte zu einem Verkehrsunfall auf der Gegenfahrbahn, welcher jedoch von dem LKW-Fahrer nicht wahrgenommen wurde, da er nicht in den Rückspiegel schaute. Der Verwaltungsgerichtshof klärte im Fall mit dem Aktenzeichen Ra 2022/02/0195, ob das Verhalten des LKW-Fahrers als Fahrerflucht betrachtet werden kann.
In Österreich darf ein PKW in der Zeit vom 01. November bis zum 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Diese Obliegenheit wird umgangssprachlich Winterreifenpflicht genannt. Als Winterreifen geltend jene, welche die Bezeichnung „M+S“, „M.S.“ bzw. „M+S&E“ oder das Schneeflockensymbol tragen.
Das Unfallrisiko erhöht sich mit jedem Promille. Trotzdem steigen österreichweit immer mehr Menschen nach Alkoholkonsum in ihr Fahrzeug. Die Tatsache, dass Alkohol schon in relativ geringen Mengen zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit führt und die Reaktionsgenauigkeit und -geschwindigkeit mit jedem Glas stetig abnimmt ist den Lenkern nicht immer bewusst.
Neben den gesetzlichen Strafen, welche bei festgestelltem Alkoholkonsum hinter dem Steuer drohen führt dieser auch zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Auf einer Landstraße im Weinviertel kam es zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einer im Eigentum einer GmbH befindlichen Erntemaschine, wobei diese schwer beschädigt wurde. Der Eigentümer der Landmaschine sah das Alleinverschulden beim Pkw-Lenker und forderte Schadenersatz in Höhe von mehr als 200.000 Euro. Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ist generell davon abhängig, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Gesetz gelte auch, wenn die Zulassung des Fahrzeugs zwar widerrufen wurde, die Kennzeichen aber noch montiert sind, stellt der Oberste Gerichtshof fest. Wer in solch einem Fall Deckung gewähren muss, klärte der Oberste Gerichtshof aus gegebenen Anlass in seinem Urteil 2Ob101/21y.