Der OGH (Entscheidung 7Ob240/18x) führt dazu aus, dass der Wohnungseigentümer lt. Vertrag die Verpflichtung (= Obliegenheit) gehabt hätte, die Wohnungstür zu versperren, um ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen bzw. zu erschweren und es handelt sich somit um eine Obliegenheitsverletzung. Das bloße Zuziehen der Wohnungstür bietet einen viel geringeren Einbruchschutz als das Zusperren. Das Öffnen der Tür wäre im versperrten Zustand für den Einbrecher nur mit größerem Lärm und mit mehr Zeitaufwand möglich gewesen.
Die nur zugezogene Tür war ursächlich (kausal) für den Einbruch. Dem Wohnungseigentümer ist der Beweis nicht gelungen, dass der Einbruch auch bei versperrter Tür stattgefunden hätte (Kausalitätsgegenbeweis) und somit ist die Versicherung leistungsfrei.