Entscheidung des OGH (7Ob53/21a):
Bei einem neunjährigen Kind ist die grundsätzliche Einsicht vorauszusetzen, wonach ein Zerkratzen von Autos über einen Zeitraum von zwei Wochen kein harmloses, folgenloses Spiel, sondern ein Bosheitsakt ist. Es handelt sich hier nicht um unbedachtes, spielerisches Handeln, um einen als Ausrutscher zu wertenden „Kinderstreich“, sondern um einen Vandalenakt, zumal der Sohn des Versicherungsnehmers selbst angegeben hat, sie hätten die Autos „kaputt“ machen wollen. Es liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor und somit besteht keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung.
Der Versicherer muss somit keine Schadenersatzleistung erbringen.
Kinder im Alter von 14 Jahren ist die Einschätzung gewisser Gefahren zumutbar und obliegt dem
§ 1310 ABGB. Besonders Schulkinder sind in der Lage, gewisse Gefahren abzuschätzen.
Hier einige Beispiele, bei welchen es sich um versicherte und nicht versicherte Schadensfälle handelt:
versicherte Schadensfälle:
- 7-jähriges Kind überquert die Straße nach Anordnung der älteren Schwester, ohne auf den Verkehr zu achten
- 5-jähriges Kind verursacht Rodelunfall
nicht versicherte Schadensfälle:
- Kind mit 13 Jahren stößt einen Gleichaltrigen gegen ein abfahrendes Auto
- knapp 14-jähriger Bub nimmt unbefugt einen Radlader in Betrieb
Eine Kostenübernahme eines entstandenen Haftpflichtschadens, sowie die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche aus der Privathaftpflichtversicherung sind somit bei Kindern nicht immer gegeben.
Das komplette OGH Urteil im Volltext finden Sie hier: https://bit.ly/3lQWcTu