Österreichische Produkte und Dienstleistungen sind im Ausland sehr beliebt. Dies bringt natürlich mit sich, dass Mitarbeiter Geschäftsbeziehungen im Ausland pflegen und auch neue Absatzdestinationen aufsuchen. Ca. 1,1 Mio. Mitarbeiter werden in Österreich pro Jahr auf eine Dienstreise entsandt.
Der Dienstgeber haftet für seinen Mitarbeiter auf Dienstreisen – ein häufig unterschätztes Risiko, das bei Eintreten eines Schadensfalles richtig teuer werden kann. Bei einem Unfall oder bei Krankheit bekommt der reisende Mitarbeiter im Ausland nur eine ortsübliche medizinische Versorgung, welche im jeweiligen Land auch den Pflichtversicherten zusteht. Laut österreichischer Rechtslage hat der Dienstnehmer jedoch Anspruch auf eine medizinische Versorgung, welche dem inländischen (österreichischen) Niveau gleichgestellt ist.
Laut
§ 130 ASVG: https://www.jusline.at/gesetz/asvg/paragraf/130
§ 1157 ABGB: https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1157
§ 1014 ABGB: https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1014
ist der Arbeitgeber zur Kostentragung für medizinische Behandlungen seines Mitarbeiters auf Geschäftsreisen verpflichtet; ebenso können die Kosten für Suche und Bergung oder Heimtransport des verletzten oder kranken Mitarbeiters dem Dienstgeber in Rechnung gestellt werden. Sollte der Mitarbeiter aufgrund Krankheit, Unfall oder eines sonstigen wichtigen Grundes seine Dienstreise abbrechen müssen, hat auch der Arbeitgeber die Kosten zu tragen.
Überdies haftet der Dienstgeber auch für die Privatgegenstände des sich auf Geschäftsreise befindlichen Mitarbeiters, das heißt für dessen Reisegepäck sowie auch für Wiederbeschaffung von evtl. abhandengekommenen Dokumenten.
Durch eine Geschäftsreiseversicherung können Sie solche Risiken mit nur einem Vertrag minimieren.
Zusammengefasst können folgende Risiken abgesichert bzw. Leistungen angeboten werden:
- medizinische Leistungen im Ausland
- Reiseunfallschutz
- Reiseabbruch bzw. Reiseänderungen
- Verspätungsschutz
- Reisegepäck samt technischer Geräte
- Suche und Bergung
- Heimtransport
- Reiseprivathaftpflicht
- Hilfe bei Haft oder Haftandrohung im Ausland
- KFZ Hilfe
- 24-Stunden-Notruf und Soforthilfe weltweit
Als Mitarbeiter gilt natürlich auch der selbstständige Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand und alle Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis mit dem Unternehmen befinden.