Der Oberste Gerichtshof bekräftige nun in seinem Urteil 8ObA83/22x, dass ein Skiunfall, während einer betrieblichen Veranstaltung, als Arbeitsunfall gilt.
Bei der Abwägung, ob eine Veranstaltung als unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung fällt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Eine betriebliche Zielsetzung ist gegeben, welche die Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigen untereinander anstrebt
- Die Gemeinschaftsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen
- Die Veranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet und geplant werden, wobei dieser berechtigt ist, die Planung an eine andere Autoritätsperson im Unternehmen weiterzugeben
- Der Betriebsinhaber oder ein Organ ist bei der Veranstaltung anwesend und übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten
- Die Veranstaltung wird während der Arbeitszeit durchgeführt
- Bei der Veranstaltung kann es sich um eine sportliche Aktivität handeln – Achtung: Die Veranstaltung darf keinen Wettkampfcharakter haben
Das gesamte OGH-Urteil 8ObA83/22x können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/Skiunfall