Beim Parken seines KFZ hat ein Versicherungsnehmer den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt und auch die Parkbremse nicht aktiviert. Nachdem er das Auto verlassen hat, löste sich der erste Gang und das Auto rollte in einen Teich. Der Oberste Gerichtshof klärte in seinem Urteil 7Ob142/22s, ob es sich in diesem Fall um grobe Fahrlässigkeit handelt und eine Deckung durch die Kaskoversicherung besteht.