Ein Skitourengeher nahm an einem Tourengeher-Abend teil und verletzte sich bei der Abfahrt an einem Windenseil einer Pistenraupe. Der Verletzte forderte Schadenersatz vom Pisten- und Liftbetreiber sowie vom Gastwirt, bei welchem er vor der Abfahrt einkehrte.
Der oberste Gerichtshof klärte in seinem Urteil 5Ob91/22a, ob der Pisten- und Liftbetreiber und der Gastwirt für den Unfall haften.
Wie wichtig eine Haftpflichtversicherung auch dann ist, wenn man keine Schuld hat, zeigt der folgende Fall:
Im Posteingang eines Betriebsinhabers findet sich plötzlich ein Mail einer Anwaltskanzlei. Darin findet sich die Aufforderung zum Schadenersatz in Höhe von EUR 100.000 binnen 14 Tagen - ein Kunde wäre über eine Stufe gestürzt. Und bei nicht rechtzeitiger Zahlung wird mit Klage bei Gericht gedroht.
Schmerzengeld EUR 30.000,00, Behandlungskosten EUR 20.000,00 und Verdienstentgang in Höhe von EUR 50.000,00 - so kann durchaus realistisch eine Forderung aussehen.