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Beim Parken seines KFZ hat ein Versicherungsnehmer den ersten Gang nicht ordnungsgemäß eingelegt und auch die Parkbremse nicht aktiviert. Nachdem er das Auto verlassen hat, löste sich der erste Gang und das Auto rollte in einen Teich. Der Oberste Gerichtshof klärte in seinem Urteil 7Ob142/22s, ob es sich in diesem Fall um grobe Fahrlässigkeit handelt und eine Deckung durch die Kaskoversicherung besteht.

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In Österreich darf ein PKW in der Zeit vom 01. November bis zum 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Diese Obliegenheit wird umgangssprachlich Winterreifenpflicht genannt. Als Winterreifen geltend jene, welche die Bezeichnung „M+S“, „M.S.“ bzw. „M+S&E“ oder das Schneeflockensymbol tragen.

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Durch einen Blitzeinschlag in einen Verteilerkasten, wurde das in unmittelbarer Nähe befindliche Fahrzeug des Versicherungsnehmers beschädigt. Ob in diesem Fall Deckung aus der Kaskoversicherung gegeben ist, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 7Ob42/22k.

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Das Unfallrisiko erhöht sich mit jedem Promille. Trotzdem steigen österreichweit immer mehr Menschen nach Alkoholkonsum in ihr Fahrzeug. Die Tatsache, dass Alkohol schon in relativ geringen Mengen zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit führt und die Reaktionsgenauigkeit und -geschwindigkeit mit jedem Glas stetig abnimmt ist den Lenkern nicht immer bewusst.
Neben den gesetzlichen Strafen, welche bei festgestelltem Alkoholkonsum hinter dem Steuer drohen führt dieser auch zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen.

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