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Der Kläger betrat barfuß im Rahmen eines Schwimmbadbesuches den dort vorhandenen Gastronomiebetrieb und trat sich dort einen Glassplitter ein. Er entfernte diesen mit einer Pinzette. Aufgrund von Schmerzen suchte er am darauffolgenden Tag einen Arzt auf. Im Laufe des Heilungsprozesses kam es zu Wundheilstörungen, wobei die Langzeitfolgen noch nicht absehbar sind. Der Kläger forderte daraufhin Schmerzensgeld und auch die Haftung für Folgeschäden vom Schwimmbadbetreiber, mit welchem er durch das Kaufen der Eintrittskarte einen Vertrag eingegangen sei; ebenso wandte er sich mit der Klage an den Pächter des Schwimmbad Lokals.

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