Gute Nachrichten gibt es für jene Unternehmer, die mögliche Ansprüche auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz noch nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben.
Aufgrund einer Gesetzesänderung können nun Betroffene ihre Ansprüche auch dann stellen, wenn die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen war.