Ob der „faktische Geschäftsführer“ neben dem im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zur Vertretung eines Bauunternehmens im rechtsgeschäftlichen Verkehr berechtigt ist, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 6Ob170/21z.
Der Zusammenbruch des Herrenausstatter Bäumler vor Jahren veranschaulicht, dass eine D&O (Directors and Officers) Versicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane ein wichtiges Absicherungsinstrument darstellt. Bei beruflichen Fehlentscheidungen gehen die Schäden oft in die Millionen und Geschäftsführer bzw. Manager können persönlich – auch mit ihrem Privatvermögen – in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.