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Sturmschaden nicht versichert – Anzeigepflicht bei Gefahrenerhöhung

Haben Sie in letzter Zeit Veränderungen an Ihrem Haus, Ihrer Betriebsstätte, Ihrem Geschäftslokal vorgenommen oder Erweiterungen durchgeführt? Wenn ja, dann sollten Sie auch Ihren Gebäude Versicherungsschutz überprüfen bzw. anpassen, damit es im Schadensfall kein böses Erwachen gibt.

Wieder einmal wurde in einem Rechtsstreit bzgl. Gefahrenerhöhung vom OGH wie folgt entschieden:

Der Eigentümer eines Wohnhauses errichtete auf dem flachen Dach seiner Garage eine vom Haus aus zugängliche Terrasse. Das Geländer wurde in Eigenregie entgegen der baubehördlichen Bewilligung nicht vorschriftsmäßig errichtet (Normen bzgl. Windlast und Holmlastvorgabe waren nicht erfüllt). Bei einem Sturm wurde das Geländer durch den starken Wind beschädigt und es entstand ein Sachschaden von mehr als 15.000,-- Euro.

Der Hauseigentümer forderte bei seiner Eigenheimversicherung Schadenersatz, da Sturmschäden in seinem Versicherungsvertrag als mitversichert galten. In diesem Vertrag war jedoch auch vereinbart, dass im Falle einer Gefahrenerhöhung der Versicherungsnehmer den Versicherer schriftlich davon in Kenntnis zu setzen hat. Weiters bestand auch die Vereinbarung, dass der Versicherer im Fall von Verletzungen von gesetzlichen, polizeilichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften keine Leistung im Schadensfall erbringen muss und wenn damit zugleich eine Gefahrenerhöhung eintritt, ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung gelten.

Der OGH entschied, dass der Schaden durch die nicht sachgemäße Montage entstanden ist. Ebenso wurde durch die Anbringung des Geländers die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadensfalles erhöht (Gefahrenerhöhung). Der Eigenheim Versicherer ist leistungsfrei, da keine Meldung dieser Gefahrerhöhung an den Versicherer erstattet wurde.  

Bitte beachten Sie, dass auch bei sachgemäßer Ausführung eine Gefahrenerhöhung dem Versicherer zu melden ist. Sollte daher der Wert Ihres Gebäudes durch Sanierungen oder Erweiterungen steigen (Zubau, Anbringung Vollwärmeschutz, Errichtung einer Solar- oder Photovoltaikanlage, etc.), ist der Versicherer in Kenntnis zu setzten, um im Schadensfall auch Deckung zu erhalten.

Das komplette OGH Urteil (7Ob7/21m) im Volltext: https://bit.ly/3y9vOaY

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