Der Hauseigentümer forderte bei seiner Eigenheimversicherung Schadenersatz, da Sturmschäden in seinem Versicherungsvertrag als mitversichert galten. In diesem Vertrag war jedoch auch vereinbart, dass im Falle einer Gefahrenerhöhung der Versicherungsnehmer den Versicherer schriftlich davon in Kenntnis zu setzen hat. Weiters bestand auch die Vereinbarung, dass der Versicherer im Fall von Verletzungen von gesetzlichen, polizeilichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften keine Leistung im Schadensfall erbringen muss und wenn damit zugleich eine Gefahrenerhöhung eintritt, ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung gelten.
Der OGH entschied, dass der Schaden durch die nicht sachgemäße Montage entstanden ist. Ebenso wurde durch die Anbringung des Geländers die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadensfalles erhöht (Gefahrenerhöhung). Der Eigenheim Versicherer ist leistungsfrei, da keine Meldung dieser Gefahrerhöhung an den Versicherer erstattet wurde.
Bitte beachten Sie, dass auch bei sachgemäßer Ausführung eine Gefahrenerhöhung dem Versicherer zu melden ist. Sollte daher der Wert Ihres Gebäudes durch Sanierungen oder Erweiterungen steigen (Zubau, Anbringung Vollwärmeschutz, Errichtung einer Solar- oder Photovoltaikanlage, etc.), ist der Versicherer in Kenntnis zu setzten, um im Schadensfall auch Deckung zu erhalten.
Das komplette OGH Urteil (7Ob7/21m) im Volltext: https://bit.ly/3y9vOaY