Die Klägerin verständigte nicht die Polizei. Sie war der Meinung, dass an der Leitplanke kein Schaden entstanden war und somit für sie keine Verpflichtung einer Polizeianzeige bestand.
Es folgte eine Kaskoschadenmeldung bei der Versicherung (Beklagte) des beschädigten Autos. Diese lehnte eine Leistung aus folgenden Gründen ab:
Der Schaden an der Leitplanke (Beschädigung fremder Sachgüter) wurde trotz sichtbarer Beschädigung nicht der Polizei gemeldet. Aufgrund der Schäden spreche viel dafür, dass in Wahrheit der Lebensgefährte das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe oder die Lenkerin selbst unter Alkoholeinfluss das Auto gefahren hat.
Der OGH hat die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bestätigt:
Die Klägerin hat die Anzeigepflicht missachtet. Aufgrund der Anstoßwucht und der Tatsache, dass ein Scheinwerfer am Fahrzeug ausgefallen war, musste ihr klar sein, dass auch die Leitplanke beschädigt wurde.
Der Versicherungsnehmer hat alle Umstände darzustellen, die für evtl. Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein könnten. Dazu gehört auch eine Überprüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers betreffend einer möglichen Alkoholisierung. Im gegenständlichen Fall bestand Verdacht auf eine Alkoholisierung aufgrund des Kontrollverlustes über das Fahrzeug ohne erkennbarer Ursache.
Die beklagte Kaskoversicherung muss aufgrund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin nicht für den Schaden aufkommen und ist leistungsfrei.
Daher unsere Empfehlung:
Sofern es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kommt, ist es entweder erforderlich die Daten mit dem Geschädigten auszutauschen und einen Unfallbericht auszufüllen oder sofern das nicht möglich ist, unbedingt Polizeianzeige zu erstattet. Ansonsten droht nämlich der Verlust des Versicherungsschutzes in der Kaskoversicherung.
Die Entscheidung 7Ob12/21x im Volltext: https://bit.ly/3n0BK0X