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Neue Regelung für die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer, die Gratis-Vignette und für die Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderung

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer u. Gratis-Bezug der Vignette

Ab 1. Dezember 2019 gilt für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auch für den Bezug der Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung eine neue Rechtslage, wobei die Befreiung nur für ein Fahrzeug zusteht.

Je nachdem, ob Sie die Befreiung schon vor dem 1. Dezember 2019 oder ab diesem Datum erstmalig beanspruchen, gibt es folgende Regelungen.

Sie waren bereits vor dem 01.12.2019 befreit:

Sollten Sie schon vor dem 1. Dezember 2019 keine motorbezogenen Versicherungssteuer aufgrund Behinderung bezahlt und eine Gratis-Vignette bezogen haben, müssen Sie nichts mehr unternehmen. Ihre Daten werden automatisch an das neue System übertragen. Sie bezahlen wie bisher keine motorbezogene Versicherungssteuer und erhalten automatisch eine digitale Vignette für jenes Fahrzeug, das von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist, zugewiesen.

Sie möchten ab dem 01.12.2019 erstmalig die Befreiung aufgrund Behinderung in Anspruch nehmen:

Das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und für die Gratis-Vignette kann bei der Zulassungsstelle gestellt werden. Die Zulassungsstelle hat Einsicht in die Information, dass Ihnen eine Befreiung zusteht (jedoch keine Information über Ihre Behinderung), Sie brauchen den Behindertenpass nicht vorlegen.

Nach der Anmeldung werden der KFZ Haftpflichtversicherer und die Asfinag automatisch darüber informiert, dass die Befreiung und die Gratis-Vignette zustehen. Es wird daher keine motorbezogene Versicherungssteuer vom Versicherer vorgeschrieben und das Kennzeichen wird in die Asfinag Datenbank übernommen und die kostenlose digitale Vignette zuerkannt. 

Befreiung von der NoVA seit 30.10.2019 für Menschen mit Behinderung 

Seit 31. Oktober 2019 steht Menschen mit Behinderung eine Befreiung von der NoVA zu, wenn sie eine eigene Lenkerberechtigung besitzen, das Fahrzeug für die persönliche Beförderung benützen und die Behinderung nachgewiesen wird (Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“). 

Die Befreiung wird direkt beim Fahrzeughändler geltend gemacht und steht nur für ein Neufahrzeug bei erstmaliger Zulassung im Inland zu.

Detaillierte Informationen zu den Neuregelungen finden Sie auf der Seite des BMF unter: http://bit.ly/2qS4qk0

Adresse

Brindlinger
Versicherungsmakler GmbH

Zentrale Zell am Ziller

Gerlosstraße 14
6280 Zell am Ziller

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr, bis 13:00 Uhr Journaldienst

Zulassungsstelle Mo - Fr 08:00 – 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Zweigstelle Jenbach

Auf der Huben 1
6200 Jenbach

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
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Mo – Do: 09:00 – 13:00 Uhr
Fr: geschlossen