Allgemeine Geschäftsbedingungen können ausdrücklich oder auch stillschweigend vereinbart werden. Erklärt der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages, dass er nur zu seinen AGB den Vertrag abschließen möchte und lässt sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm ein, gelten die AGB als vereinbart.
Eine stillschweigende Vereinbarung der AGB darf nur angenommen werden, wenn für den Kunden deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will und der Kunde vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, Einsicht in die verwendeten AGB nehmen zu können.
Bei einer einzigen Lieferung sind Lieferscheine und Rechnungen daher nicht geeignet, Änderungen der AGB zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zu vereinbaren (es gelten die AGB BEI Vertragsabschluss).
Anders stellt sich das bei einer jahrelangen Geschäftsbeziehung dar.
Bei einer jahrelangen Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern können AGB durch entsprechende Vermerke auf Lieferscheinen zu einer schlüssigen Vereinbarung führen.
Stehen die Vertragspartner in einer ständigen Geschäftsbeziehung ist davon auszugehen, dass die AGB gelten, wenn der Vertragspartner vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, die AGB einzusehen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Ein Verweis auf die AGB in der Rechnung bzw. Lieferschein, Gegenschein, etc., führt im Fall einer ständigen Geschäftsbeziehung zu einer schlüssigen Vereinbarung der AGB. Möchte ein Vertragspartner in so einem Fall für ein Geschäft diese AGB nicht vereinbaren, muss er das dem anderen Vertragspartner zur Kenntnis bringen bzw. Widerspruch erheben.
OGH 3Ob 243/18h v. 20.3.2019