Der Versicherungsnehmer hatte einen privaten Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, aus dem er nach seinem Unfall rund EUR 100.000 erhielt. Den Betrag investierte er in eine Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung.
Aus dieser sofort beginnenden lebenslänglichen Rente gegen Einmalprämie gelangten monatlich EUR 200,00 zur Auszahlung. Nach sechs Jahren erhöhte sich dieser Betrag dank der Gewinnbeteiligung auf EUR 211,00 pro Monat.
Daraufhin forderte die Pensionsversicherungsanstalt die Ausgleichzulage zurück, da der Versicherungsnehmer die Einmalzahlung der privaten Unfallversicherung veranlagt hatte. Die nunmehr tatsächlich monatlich zufließenden Rentenzahlungen stellen Einkünfte aus einem aktivierten Vermögen dar und seien bei der Feststellung seines Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen.
Die Rechtslage
Schließlich landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof, welcher zu folgendem Schluss kam: Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden bei der Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Einkünfte aus einer Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung aber sehr wohl.
Wird das Vermögen aktiviert und führt zu Erträgen, so fällt der Anspruch auf Ausgleichszulage weg. Anders bei einem Sparbuch: Regelmäßige Abhebungen seien nur eine Vermögensumschichtung, so der OGH.
Das gesamte OGH-Urteil 10ObS148/22w können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/Ausgleichszulage