Ein Jugendlicher hatte auf einer privaten Feier mehrere Flaschen Bier getrunken. Kurz nach Mitternacht fuhr er mit 1,5 Promille mit dem Fahrrad nach Hause. Er entschied sich auf dem Nachhauseweg die Straße zu nehmen, obwohl er auch auf einem Fahrradweg hätte fahren können. Als er ohne Handzeichen nach links abbog, stieß er mit einer Mopedlenkerin zusammen, die gerade überholte. Dabei kam es zu einem schweren Unfall.
Die Mopedfahrerin verlangte daraufhin Schadenersatz.
Der Jugendliche hatte zuvor eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen und reichte die Schadenersatzansprüche der Mopedlenkerin bei dieser ein. Der private Haftpflichtversicherer wies jedoch jegliche Leistungsansprüche ab.
Die Rechtslage
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof.
Dieser kam dabei zu folgendem Schluss: Nach den allgemeinen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich der Schutz der Versicherung nur auf Gefahren des täglichen Lebens. Das sind Situationen, die im normalen Lebensverlauf immer wieder eintreten.
Im aktuellen Fall hat der Jugendliche durch sein Verhalten aber eine besondere Gefahrensituation geschaffen, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand.
Aus diesem Grund muss er für den Schaden der Unfallgegnerin selbst aufkommen.
Fazit: Der aktuelle Fall zeigt in aller Deutlichkeit die Grenzen der privaten Haftpflichtversicherung auf. Dazu zählen jegliche Unfälle in alkoholisiertem Zustand, egal ob Fahrradunfall oder Skiunfall.
Das gesamte OGH Urteil 7Ob7/22p können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3pnJwnk