Unstrittig ist, dass die Fassade beim Wärmedämmverbundsystem Mängel aufwies. Der Leiter des Seniorenheims bemerkte mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung die Mängel, welche sich in Form von Putzablösungen und Vertikalrissen zeigten.
Aufgrund dieses Wissens des Hausleiters erhob das Bauunternehmen Einwand gegen die Klage, da deren Ansicht nach, die Verjährungsfrist bereits ab Kenntnisnahme des Schadens durch den Seniorenheimleiter begann.
Die Rechtslage
Schadenersatzansprüche verjähren einem Geschädigten grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden.
Der Oberste Gerichtshof gelang bei gegenständigem Fall zum Schluss, dass sich die Gemeinde das Wissen des Amtsleiters sowie des Hausleiters des Seniorenheimes anrechnen lassen muss.
Das heißt konkret, dass die Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme des Schadens durch den Hausleiters beginnt und somit diese bei Klagseinbringung bereits abgelaufen war.
Das komplette OGH Urteil 5Ob42/21v im Volltext finden Sie hier: https://bit.ly/3OVIb1s