• Startseite

Seniorenheimleiter sichtet Bauschaden, Meldung folgt nicht gleich – Ab wann beginnt die Verjährungsfrist?

Eine Gemeinde hat ein Seniorenheim errichten lassen und den Leiter des Seniorenheimes mit der örtlichen Bauaufsicht betraut. Dieser beaufsichtigte den gesamten Bau, unter anderem auch den Bau des Wärmedämmverbundsystems. Dieses genannte Wärmedämmverbundsystem führte zu Mängeln an der Fassade, welche vom Hausleiter bereits seit längerem festgestellt wurden.
Ob das Wissen des Leiters zu einem frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist führt, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 5Ob42/21v.

Unstrittig ist, dass die Fassade beim Wärmedämmverbundsystem Mängel aufwies. Der Leiter des Seniorenheims bemerkte mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung die Mängel, welche sich in Form von Putzablösungen und Vertikalrissen zeigten.
Aufgrund dieses Wissens des Hausleiters erhob das Bauunternehmen Einwand gegen die Klage, da deren Ansicht nach, die Verjährungsfrist bereits ab Kenntnisnahme des Schadens durch den Seniorenheimleiter begann.

Die Rechtslage
Schadenersatzansprüche verjähren einem Geschädigten grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden.
Der Oberste Gerichtshof gelang bei gegenständigem Fall zum Schluss, dass sich die Gemeinde das Wissen des Amtsleiters sowie des Hausleiters des Seniorenheimes anrechnen lassen muss.
Das heißt konkret, dass die Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme des Schadens durch den Hausleiters beginnt und somit diese bei Klagseinbringung bereits abgelaufen war.

Das komplette OGH Urteil 5Ob42/21v im Volltext finden Sie hier: https://bit.ly/3OVIb1s

Adresse

Brindlinger
Versicherungsmakler GmbH

Zentrale Zell am Ziller

Gerlosstraße 14
6280 Zell am Ziller

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr, bis 13:00 Uhr Journaldienst

Zulassungsstelle Mo - Fr 08:00 – 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Zweigstelle Jenbach

Auf der Huben 1
6200 Jenbach

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 09:00 – 13:00 Uhr
Fr: geschlossen