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Planer haftet für Sturmschaden

Ein Stall ist von einem Unternehmen geplant, der Bau aber privat ausgeführt worden. Als ein Sturm das Gebäude beschädigte, stellte sich die Planung als mangelhaft heraus. Der Gebäudeversicherer kam für den Schaden auf, forderte aber vom planenden Unternehmen Regress. Inwieweit der Planer in diesem Fall haftet, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem aktuellen Urteil 5Ob35/21i.

2010 beauftragte der Versicherungsnehmer die beklagte GmbH mit der Erstellung der Planung, der Statik und des Holzauszugs für die Holzkonstruktion sowie mit dem Abbinden des Holzes für die Errichtung eines Stallgebäudes für seine Landwirtschaft. Die GmbH lieferte das bestellte Material und stellte einen Vorarbeiter bereit, der den Aufbau erklärte. Der Aufbau selbst wurde von fachkundigen Freunden und Bekannten des Versicherungsnehmers durchgeführt.
Sieben Jahre später wurde das Gebäude aufgrund von Baumängeln durch einen Sturm beschädigt. An relevanten Knotenpunkten der Holzkonstruktion waren unzureichende Verbindungen angebracht worden.

Statik ist Vertragspflicht
Das Planungsunternehmen war mit der Statik beauftragt worden. Diese umfasst im Holzbau immer auch eine Knotenstatik, die die Verbindungsmittel vorgeben muss. Eine solche Statik wurde vom Planer nicht erstellt. Die Ursache war laut OGH die fehlende Knotenstatik, wodurch das Planungsunternehmen seine Vertragspflichten verletzt hat.

Im vorliegenden Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass obwohl der vom Sturm beschädigte Stall von privaten Hilfskräften aufgebaut worden war, das Unternehmen alleine haftet, das eine unzureichende statische Planung verfasst und unzureichend stabile Baumaßnahmen angewiesen hatte.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht möchten wir auf zwei Problembereiche hinweisen:

Planungsunternehmen:
In den meisten Haftpflichtversicherungen für Planer gibt es die Vorgabe, dass Aufträge immer schriftlich erteilt werden müssen. Gerade bei derartigen Konstellationen kommt es aber vor, dass Vereinbarungen mit dem Bauherrn nur mündlich getroffen werden. Liegen im Schadenfall keine schriftlichen Auftragsunterlagen vor, ist der Haftpflicht-Versicherer leistungsfrei.

Zimmermeister/Baumeister:
Wenn ein ausführendes Unternehmen neben der Planung auch noch das Material für die Baustelle liefert und Arbeiter beistellt, dann handelt es sich um das eigene Gewerk, welches mangelhaft erstellt wurde und vom Versicherungsschutz der Haftpflicht immer ausgeschlossen ist. Versicherungsschutz ist hier über eine Bauwesenversicherung gegeben, allerdings nur innerhalb der vertraglichen Nachhaftung (zumeist 3 Jahre).

Das komplette OGH Urteil 5Ob35/21i finden Sie hier: https://bit.ly/35iCIRo

Gerne beraten wir Sie in diesem Bereich ausführlich und persönlich.

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