Der Versicherungsnehmer hat mit dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Wohnhaus- und Eigenheimversicherung abgeschlossen, von der auch Sturmschäden umfasst sind. Nach Vertragsabschluss errichtete der Versicherungsnehmer auf dem flachen Dach einer bestehenden Garage eine Terrasse samt dazugehörigem Metallgeländer mit Glaselementen.
Entgegen der baubehördlich angeordneten Auflagen wurde die Montage des Geländers vom Versicherungsnehmer ohne jegliche Fachkenntnisse in Eigenregie durchgeführt. In weiterer Folge wurde das Geländer durch einen Sturm beschädigt. Ein Sachverständigter stellt fest, dass die unsachgemäße Montage ursächlich dafür war, dass das Geländer der am Schadenstag aufgetretenen Windstärke nicht Stand hielt.
Die Rechtslage:
Gemäß § 23 Abs 1 VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen. Unter Gefahrenerhöhung werden Änderungen der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände verstanden, welche den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen.
Im vorliegenden Fall kam der Oberste Gerichtshof (7 Ob 7/21m) zum klaren Ergebnis, dass die unsachgemäße Montage in Eigenregie die Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsfall in der Glasbruch- und Sturmversicherung erhöht hat.
Aufgrund dieser schuldhaften Erhöhung der Gefahr wurde die beklagte Versicherungsgesellschaft leistungsfrei gesprochen.
Das komplette OGH Urteil 7Ob7/21m finden Sie hier: https://bit.ly/33p8ZW0