• Startseite

Obligenheiten des Versicherungsnehmers im Winter

Schließt der Versicherungsnehmer mit einer Versicherung einen Vertrag ab, so muss er sich nach den allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages an bestimmte Verpflichtungen halten. Diese Verpflichtungen werden Obliegenheiten genannt. Kommt der Versicherungsnehmer diesen Vorschriften nicht nach, kann dies im Schadensfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Niedrige Temperaturen und Schneefälle lösen oft zusätzliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus.

Gebäudeversicherung
Der erste Frost und die Wasserleitungen im Außenbereich sind noch nicht entleert?
Gebäudeversicherungen schreiben vor, dass wasserführende Leitungen im Außenbereich bei Minusgraden kein Wasser führen dürfen. Sollte für einen Schaden eine eingefrorene Wasserleitung ursächlich sein, so muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Haus- und Grundbesitz- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
Der Eigentümer einer Liegenschaft hat im Ortsgebiet lt. Gesetz die Verpflichtung zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Glatteis zu befreien. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen davon sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Für unbebaute Baugrundstücke im Ortsgebiet gilt ebenso die Schneeräum- und Streupflicht.
Weiters hat ein Hausbesitzer im Winter dafür zu sorgen, dass vom Dach keine Dachlawinen abgehen können bzw. bei drohender Gefahr den Gefahrenbereich abzusichern und schnellstmöglich für die Räumung des Daches zu sorgen.
Verletzt sich ein Passant aufgrund mangelhafter oder nicht durchgeführter Schneeräumung bzw. Streuung, so reicht zur Deckung des Schadens eine reine Privathaftpflicht im Rahmen der Haushaltsversicherung nicht aus. In diesem Fall benötigen Sie eine Haus- und Grundbesitz- bzw. eine Betriebshaftpflichtversicherung, welche im Normalfall in Eigenheim- bzw. in Betriebshaftpflichtversicherungen enthalten ist.

KFZ Haftpflicht- und Kaskoversicherung
Im Gesetz ist geregelt: Bei winterlichen Verhältnissen darf ein PKW oder LKW nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Die KFZ Haftpflicht und Kasko Versicherer fordern die Einhaltung dieses Gesetzes genauso an. Der Schaden des Unfallgegners wird zwar von der KFZ Haftpflichtversicherung übernommen, sollte jedoch festgestellt werden, dass die falsche Bereifung ausschlaggebend für den Unfall war, kann die Haftpflichtversicherung unter Umständen bis zu 22.000 EUR zurückverlangen.
Und wenn Sie mit Sommerreifen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen unterwegs sind und einen Schaden am eigenen Fahrzeug verursachen, handeln Sie grob fahrlässig und es droht der Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter +43 5282 2452 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

Adresse

Brindlinger
Versicherungsmakler GmbH

Zentrale Zell am Ziller

Gerlosstraße 14
6280 Zell am Ziller

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr, bis 13:00 Uhr Journaldienst

Zulassungsstelle Mo - Fr 08:00 – 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Zweigstelle Jenbach

Auf der Huben 1
6200 Jenbach

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 09:00 – 13:00 Uhr
Fr: geschlossen