Der Versicherungsnehmer ist ein Ingenieurbüro, welches unter anderem Planungsleistungen erbringt. In diesem Fall hat das Ingenieurbüro ein Mehrfamilienwohnhaus geplant, wobei die Bauträgerin von Planungsfehlern der Ingenieurbüros ausgeht. Aus diesem Grund hat die Bauträgerin Schadenersatzansprüche gegen das Planungsbüro erhoben.
Das Ingenieurbüro ist bei der Bauträgerin betrieblich haftpflichtversichert und hat zwei Komplementäre, welche selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bauträgerin sind.
Für die erhobenen Schadenersatzansprüche forderte das Ingenieurbüro Versicherungsdeckung aus der Haftpflichtversicherung ein. Der Versicherer erklärte sich vorerst leistungsfrei, da der Schaden einer Gesellschaft zugefügt worden ist, an welcher das Ingenieurbüro beteiligt ist.
Der OGH erklärte in diesem Fall, dass das Ingenieurbüro (Kommanditgesellschaft) zwar alle Rechte und Pflichten einer juristischen Person hat, allerdings ist dieses nach herrschender Ansicht keine juristische Person. Risikoausschlüsse sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen und in diesem Fall fiel das Urteil zu Gunsten des Ingenieurbüros, da der Risikoausschluss (Art 7.6.4. AHVB 2006) bei einer Kommanditgesellschaft nicht greift.
Das gesamte OGH Urteil können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3HT0G4y