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Bilanzbuchhalterhaftpflicht: Finanzamtsschreiben nicht weitergeleitet - Folge: keine Deckung!

Eine Bilanzbuchhalterin war der Meinung, dass der Versicherer zum Berufshaftpflichtversicherungsvertrag schuldig sei Deckungsschutz zu gewähren.
Inwieweit die Tätigkeit des Bilanzbuchhalters geht, entschied der OGH in seinem Urteil 7Ob 104/21a.

Die Bilanzbuchhalterin hat versäumt, seinem Klienten die Aufforderung des Finanzamts zur Erstattung der Einkommenssteuer zukommen zu lassen. Dadurch kam es zu einer Schätzung des Einkommens des Klienten und zu einer Nachzahlung in Höhe von EUR 4.400. Dieser hat in der Folge die Klage zur Feststellung der Haftung der Bilanzbuchhalterin eingereicht.

Vom Versicherer erfolgte die Ablehnung der Deckung, da die Bilanzbuchhalterin zur Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes in Einkommensteuerangelegenheiten (hierzu gehört auch die Zustellung von Einkommenssteuerbescheiden gemäß § 2 Abs 1 Z 4 BiBuG 2014) nicht berechtigt ist.

Bilanzbuchhalter:innen sind weder zur Beratung bzw. Hilfestellung bei der Abfassung einer Einkommensteuererklärung, noch zur Erstellung einer solchen befugt und stellen daher keine unter Versicherungsschutz stehenden beruflichen Tätigkeiten dar. Die Ablehnung des Versicherers erfolgte somit zu Recht.

Die Grenze des Versicherungsschutzes bildet die Gewerbebefugnis. Führen Sie Tätigkeiten außerhalb Ihrer Gewerbebefugnis aus, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Gerne erstellen wir Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Versicherungsangebot.

Das komplette OGH Urteil im Volltext finden Sie hier: https://bit.ly/3pllPgC

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