Neben einem Strafverfahren drohen dem für den Gehsteig Verantwortlichen auch Schadenersatzforderungen. Gehsteige von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen zwischen 6 und 22 Uhr in der gesamten Breite frei von Schnee und Glatteis sein. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, muss der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter geräumt werden und bei entsprechender Wetterlage auch mehrmals am Tag. Durch Nässe rutschig gewordenes Laub kann ebenfalls zu einem Sturzrisiko bei Fußgängern führen.
Hier gilt dieselbe Regelung: Gehsteige müssen gefahrlos benutzbar sein.
ACHTUNG: Diese Räum- und Streupflicht gilt auch, wenn der Gehweg bzw. der Straßenrand der Gemeinde gehören. Der Liegenschaftseigentümer muss dafür sorgen, dass die Wege vor seinem Grundstück frei begehbar sind. Wer für die Erhaltung des Gehsteiges verpflichtet ist, ist für die Räum- und Streupflicht nicht relevant. Das geht auch aus einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor. Selbst die Einräumung eines Dienstbarkeitsrechtes am Gehsteig entbindet den Liegenschaftseigentümer nicht von dieser Pflicht. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung beispielsweise mit einem Winterdienst kann davon befreien.
Dieses Haftungsrisiko kann durch eine Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz, welche im Normalfall in Eigenheimpolizzen bzw. in Betriebshaftpflichtversicherungen enthalten ist, abgedeckt werden. Auch für unbebaute Grundstücke ist es daher wichtig, dass eine derartige Haftpflichtversicherung gewählt wird.