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Radfahrer aufgepasst – Neue gesetzliche Regelungen

Seit 1. April gibt es für Fahrradlenker neue Straßenverkehrsregeln, nachzulesen in § 68 der Straßenverkehrsordnung. Am bedeutendsten ist wohl das neue Handy-Verbot am Fahrradsteuer: Was für Autofahrer schon lange gilt, daran muss auch der Radfahrer sich gewöhnen. Es darf am Steuer eines Fahrrades nur mehr mit dem Mobiltelefon telefoniert werden, wenn eine Freisprechanlage verwendet wird.

Hauptbeweggrund für das Handy-Verbot ist die lebensnahe Ansicht, dass beim vorschriftsmäßigen Radfahren eine Hand am Lenker und die andere frei verfügbar zum Anzeigen des Abbiegens benötigt wird.

Das Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung „zu Fernsprechzwecken“. Der Tatbestand ist somit auch dann erfüllt, wenn das Mobiltelefon zum Lesen von SMS verwendet wird.

Wer gegen das Handy-Verbot verstößt, muss bei seiner Anhaltung mit einer Organstrafverfügung von 50 Euro rechnen. Wird die Zahlung der Geldstrafe verweigert, wird eine Strafe von 72 Euro vorgeschrieben. Wer sein Rad schiebt, zählt natürlich nicht als Radfahrer, eine einfache, straffreie Lösung ist es daher abzusteigen, wenn man telefonieren muss.

Eine weitere Neuregelung für Radfahrer scheint komplexer, so ist es nun den Gemeinden überlassen, ob sie die Benutzung von Radwegen verpflichtend oder nur freiwillig machen wollen.

Gekennzeichnet wird die getroffene Wahl durch die Form der Verkehrsschilder, die den Radweg anzeigen: Sind diese eckig, steht es dem Radfahrer frei, ob er den Radweg oder die Straßenfahrbahn benutzen möchte. Bei runden Verkehrsschildern ist der Radfahrer verpflichtet, den Radweg zu benutzen. Eine Ausnahme besteht für die Benutzer von Rennrädern, wenn diese eine Trainingsfahrt unternehmen, diesen steht es, wie schon bisher, frei, die Fahrbahn zu benutzen.

Neu werden auch sogenannte „Begegnungszonen“ eingeführt, Straßen, die sich Fußgänger, PKW und Radbenutzer teilen sollen, der jeweils „schwächere“ Verkehrsteilnehmer erhält den Vorrang. Auch hier steht es den Gemeinden frei, ob sie solche Begegnungszonen einrichten werden oder nicht.

Noch ein neues Verkehrsschild bringt die Fahrradstraße, die der Nutzung durch Fahrradfahrer und Fußgänger offensteht. Andere Fahrzeuge dürfen diese Straßen nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für die Zufahrt, benutzen, so etwa Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Müllabfuhr und Gebrechensdienste. Als Höchstgeschwindigkeit gilt auf der Fahrradstraße Tempo 30 km/h.

Wie bisher geregelt blieb trotz Diskussion der Alkohol am Lenker: Für Radfahrer bleibt es weiterhin bei der 0,8-Promille-Grenze.

Quelle: Kronenzeitung vom 21.4.2013
Autor: Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien

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